Kurzarbeitergeld (KUG)

Ist ein Unternehmer gezwungen, aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage die Regelarbeitszeit seiner Mitarbeiter zu reduzieren, so spricht man von Kurzarbeit. Aufgrund der Pandemie mit dem neuartigen Corona COVID-19 Virus, hat das Kurzarbeitergeld (KUG) an entscheidender Bedeutung gewonnen. Das KUG kann erheblich dazu beitragen, Arbeitsplätze zu sichern und Ihr Unternehmen zu erhalten. Die bisher bestehenden Bedingungen, zum Bezug des KUG, wurden auf Grund der COVID-19 Pandemie etwas erleichtert, damit Unternehmen die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter schützen und den Fortbestand ihrer Unternehmen sichern können.

Ein paar grundsätzliche Informationen zum Kurzarbeitergeld (Stand April 2020):

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2020 gilt unter bestimmten Voraussetzungen (siehe arbeitsagentur.de) eine Bezugsdauer von längstens 21 Monaten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen (arbeitsagentur.de).

(Quellen: arbeitsagentur.de (Bundesagentur für Arbeit), wiki.scn.sap.com)


Mit HCM & KUG Arbeitsplätze sichern

Die Bundesregierung und die zuständige Gesetzgebung haben wegen der Corona COVID19 Pandemie sehr schnell auf die Situation in den Unternehmen reagiert und die Bedingungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds (KUG) entschärft. Für die Abrechnung unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes, muss die Abrechnung im Personalwirtschaftssystem SAP HCM entsprechend angepasst werden.

Voraussetzung für die Berechnung von Kurzarbeitergeld ist, dass die entsprechenden Einstellungen im System vorgenommen werden. Zunächst werden Lohnarten, Abwesenheiten, Schichtmodelle und Berechnungsregeln entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Anforderungen geschlüsselt. Parallel dazu werden pro Kurzarbeitszeitperiode eine Reihe weiterer Arbeitsschritte durchgeführt.

Expertise hierzu ist bei mir vorhanden, da ich bereits mehrere Unternehmen bei der Umsetzung & Implementierung unterstützt habe. Dazu gehört die zeitnahe Klärung & Beratung bezüglich Ihres vorhandenen HCM-Moduls, sowie die zügige Umsetzung in Ihrem System.

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